Abmahnungen durch DSGVO? Wenn ja, was tun?
Am 25. Mai, vor mehr als drei Monaten, lief die Frist ab, um die DSGVO im eigenen Unternehmen umzusetzen. Selbst Verantwortliche, die sich intensiv mit der Thematik auseinander gesetzt hatten, befürchteten aufgrund der komplexen Vorgaben Versäumnisse und Abmahnungen oder andere Unannehmlichkeiten. Bislang halten sich negative Folgen allerdings in Grenzen. »Obwohl einige Anwälte versuchen im großen Stil Geldzahlungen zu erwirken, ist die befürchtete Abmahnwelle in Deutschland bisher nicht eingetroffen«, meint Marit Hansen, Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein. »Das bedeutet allerdings nicht, dass das so bleibt. Die Verantwortlichen sollten darauf achten, die DSGVO zu erfüllen und so erst gar keine Angriffsfläche für Abmahnanwälte zu bieten.«
Ablauf bei Abmahnung
Christopher Kunke, Rechtsanwalt und Datenschutz-Referent der TÜV NORD Akademie erklärt wie eine Abmahnung theoretisch abläuft: Ein Kläger gibt seinem Anwalt den Auftrag, ein bestimmtes Unternehmen abzumahnen, das in der Regel ein Mitbewerber des Betroffenen ist. Im ersten Schritt fordert der Jurist die Zahlung einer Pauschale sowie eine unterschriebene Unterlassungserklärung. Die Pauschale entspricht dem Anwaltshonorar und bleibt damit komplett beim abmahnenden Jurist. Manche Anwälte erliegen dabei der Versuchung mithilfe eines konstruierten Klienten, beispielsweise durch eine sogenannte »Briefkastenfirma«, zahlreiche Abmahnungen zu verschicken und sich entsprechend hohe Pauschalen zu erwirtschaften. Da es hinter dieser Masche allerdings keinen tatsächlichen Kläger gibt, ist es entsprechend unwahrscheinlich, dass es in diesen Fällen wirklich zu einem Prozess kommt. »Grundsätzlich sind aber auch vor diesem Hintergrund zunächst alle Abmahnschreiben ernst zu nehmen und juristisch zu prüfen«, rät Kunke. Denn ob eine Abmahnung gerechtfertigt sei oder nicht, sei so nicht erkennbar.
Wenn sich bei der juristischen Prüfung einer Abmahnung ergibt, dass diese berechtigt ist und tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ist der erste Schritt, diesen Verstoß entsprechend zu beheben. Des Weiteren macht es Sinn, der abmahnenden Seite zu zeigen, dass man selbst ebenfalls einen Anwalt oder eine Anwältin eingeschaltet hat und weitere Drohschreiben damit sinnlos sind. Anschließend sollte eine eigene Unterlassungserklärung aufgesetzt werden und diese dem Klagenden beziehungsweise dessen Rechtsvertretung zugeschickt werden.
Wann ein Bußgeld droht
Auch wenn eine Abmahnung bis zu den Aufsichtsbehörden durchdringt oder diese eigenständig auf einen Betrieb aufmerksam werden, müssen die Verantwortlichen keine Angst haben, erläutert Hansen: »Bevor tatsächlich ein Bußgeld gezahlt werden muss, wird zunächst der Sachverhalt ermittelt: Liegt wirklich ein Datenschutzverstoß vor? Dazu gehört auch eine Anhörung des Betriebs durch die verantwortliche Datenschutzaufsichtsbehörde.« Oft geschieht dies im schriftlichen Verfahren. Erst wenn in dieser Anhörung ein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt wird, trifft die Aufsichtsbehörde angemessene Maßnahmen. Dies kann bedeuten, dass ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Gegen diesen Bescheid können Betroffene gerichtlich vorgehen, sofern sie ihn für unberechtigt halten. Andernfalls ist die festgelegte Summe als Bußgeld zu zahlen. Auch die Aufsichtsbehörden stellen sich aktuell entsprechend der modifizierten Anforderungen neu auf; bei komplexeren Fällen könne es einige Zeit dauern, bis es zu einer entsprechenden Anhörung komme.
In der Regel agieren Anwältinnen und Anwälte sowie Aufsichtsbehörden übrigens vollkommen unabhängig voneinander. Oftmals ist die zuständige Behörde über die Abmahnung gar nicht informiert.
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