Published On: 5. Dezember 2023Von

Entscheidung zu E-Rechnungen im Vermittlungsausschuss

Einen konkreten Plan für die verpflichtende Einführung von E-Rechnungen im Unternehmensumfeld gibt es regierungsseitig bereits. Doch vorerst ist das entsprechende Gesetz gestoppt. Mit dem Wachstumschancengesetz befindet sich das Vorhaben im Vermittlungsausschuss.

E-Rechnung Gesetz

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Mit dem Wachstumschancengesetz stehen Regelungen für E-Rechnungen im B2B-Umfeld im Raum (Bild: A. Stadler)

Wachstumschancengesetz mit E-Rechnungsregelung

Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs gibt es europa- und deutschlandweit Bestrebungen E-Rechnungen und ein zentrales elektronisches Meldesystem im Unternehmensumfeld verpflichtend einzuführen. Was das Thema E-Rechnung betrifft, hat die Bundesregierung einen konkreten Plan erarbeitet und entsprechende Vorgaben in das Wachstumschancengesetz eingebettet. Sie sind in Artikel 29 unter »Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes« festgelegt.

Nun hat der Bundesrat das mit den Stimmen der Ampel-Koalition vom Bundestag verabschiedete Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt. Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung am 24. November 2023 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Wann es hier weitergeht, ist unklar. Zwar beziehen sich die Streitpunkte – soweit bekannt – nicht auf das Thema E-Rechnung, doch sind damit auch die E-Rechnungspläne erst einmal blockiert.

Fristen für die Einführung von E-Rechnungen

Laut dem Gesetzestext ist vorgesehen, ab 1. Januar 2025 den Empfang von E-Rechnungen für jedes Unternehmen vorzuschreiben. Der Versand von E-Rechnungen, die sich auf steuerbare und steuerpflichtige B2B-Rechnungen beziehen, soll grundsätzlich ebenfalls gelten. Jedoch existieren dabei Übergangsregelungen:

So soll bis 1. Januar 2027 noch für alle Unternehmen erlaubt sein, sonstige Rechnungen zu versenden. Ab 1. Januar 2027 müssen alle Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro-Vorjahresumsatz E-Rechnungen versenden. Ein Jahr später sind dann alle Unternehmen dazu verpflichtet.

Vorgaben für E-Rechnungen

Entsprechend der Norm EN16931 müssen E-Rechnungen ein strukturiertes elektronisches Format besitzen, elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt werden sowie elektronisch verarbeitbar sein. Diese Voraussetzungen können rein elektronische XML-Formate erfüllen und auch Hybrid-Formate wie ZUGFeRD, die einen sichtbaren Bereich und einen eingebetteten XML-Teil vorweisen. Die in Deutschland verbreiteten Standards ZUGFeRD und XRechnung entsprechen ab Version 2.0 den EN16931-Vorgaben. Dagegen entsprechen reine Rechnungen im PDF-Format diesen Vorgaben nicht und zählen wie Papierrechnungen laut Gesetzestext zu sonstigen Rechnungen, die ab 1. Januar 2028 nicht mehr erlaubt sind.

Elektronisches Meldesystem

Pläne für ein elektronisches Meldesystem, auf das das Finanzamt zugreifen kann und letztendlich Umsatzsteuerbetrug vermeiden soll, gibt es bislang nicht. Hier hofft die Regierung darauf, dass zentrale europäische Vorgaben kommen werden, auf die man sich dann stützen kann. Existierende Meldesysteme wie in Italien und Frankreich basieren auf Ausnahmegenehmigungen der EU. Vorsorglich hat sich Deutschland solch eine Ausnahmegenehmigung ebenfalls eingeholt.

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About the Author: Annette Stadler

Annette Stadler ist IT-Journalistin und leitet das Online-Portal ECMGUIDE.
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