Generelles Ziel des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ist es, den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen zu ermöglichen und zu verbessern. Die erste Fassung des OZG ist 2017 in Kraft getreten. Zu den Einzelzielen zählte, dass bis Ende 2022 rund 575 Dienstleistungen der Verwaltung online zur Verfügung stehen sollten. Der Bund konnte seine Hausaufgaben weitgehend erledigen und bietet alle 153 von ihm nach dem OZG geforderten Leistungen online an. Auf Ebene der Bundesländer, Kreise und Städte hat es weniger gut ausgesehen. Daher war eine Neufassung nötig, die seit Juli 2024 in Kraft ist.
Im OZG 2.0 sind die Ziele gelockert. Nun ist hier beispielsweise festgeschrieben, dass spätestens nach fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen des Bundes ausschließlich elektronisch angeboten werden sollen. Generell besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf digitale Leistungen des Bundes, der von 2029 an mit der Ausnahme von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen vorgesehen ist. Dazu kommt ein einheitliches digitales Bürgerkonto, mit dem sich Nutzer identifizieren und Anträge stellen können sollen. Insgesamt geht es um mehr Priorisierung und Standardisierung sowie um eine enge Verzahnung des OZG mit Großprojekten.